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Fragen
& Antworten zu Zwangsversteigerungen |
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- Wer kann an einer Zwangsversteigerung einer
Immobilie in Spanien teilnehmen?
- Wie biete ich in einer Versteigerung?
- Welche Dokumente muss ich vorlegen bzw. mitführen?
- Welchen Vorteil hat der Erwerb in einer
Zwangsversteigerung?
- Welche Nachteile hat eine Zwangsversteigerung?
- Was passiert mit einer Versteigerung in der
niemand bietet?
- Gibt es Versteigerungsarten von denen Sie abraten?
- Wo erfahre ich, welche Objekte zwangsversteigert
werden?
- Wie kann mir das Internet helfen?
-
Welche Angaben erhalte ich vorab von der Liegenschaft?
- Wo erhalte ich weitere Informationen zu den
Objekten?
-
Wer kann mir weitere Fragen beantworten?
- Kann ich das Objekt vor der Versteigerung von
innen besichtigen?
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Kann ich ein Versteigerungsobjekt auch vorher vom
Eigentümer kaufen?
- Können verschiedene Objekte gleichzeitig
versteigert werden?
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Welche Bedeutung hat der Schätzwert?
- Wo findet die Versteigerung statt?
-
Sollte ich bei Beginn der Versteigerung anwesend sein?
- Wie viel Zeit sollte ich für eine Versteigerung
einplanen?
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Welche Sicherheiten muss ich aufbieten um Ersteigern
zu können?
- Können Belastungen nach einer Versteigerung
bestehen bleiben?
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Kann ich eine Belastung, z.B. eine Hypothek, von dem
Gläubiger vor der Versteigerung kaufen?
- Wann muss ich den Preis der Versteigerung zahlen?
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Was passiert wenn ich den Preis nicht zahlen kann?
- Was bedeuten die 50% und 70% Grenzen?
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Wann wird der Zuschlag erteilt und wer erteilt ihn?
- Wann werde ich Eigentümer und wie komme ich ins
Grundbuch?
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Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
- Was muss wann bezahlt werden?
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Kann ich das ersteigerte Objekt sofort beziehen?
- Welchen Tipp können Sie mir noch geben?
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1. Wer kann an einer
Versteigerung teilnehmen? |
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Teilnehmen an einer Zwangsversteigerung in Spanien kann prinzipiell jeder gleich ob
Inländer oder Ausländer. Versteigerungen sind öffentliche
Veranstaltungen. Voraussetzung für die Teilnahme ist jedoch die
Hinterlegung einer Kaution von 5% des Schätzwertes der Immobilie auf einem
Gerichtskonto vor der Versteigerung. Ebenso sollte der
ausländische Teilnehmer über eine spanische Steuernummer (N.I.E.
/ N.I.F.) verfügen.
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2.
Wie biete ich in einer
Zwangsversteigerung? |
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Das Bietverfahren ist unterschiedlich geregelt. Entweder bieten in einer
Zwangsversteigerung persönlich indem Sie das jeweilige Gebot in
vorher vom Gericht festgesetzten Schritten durch Zuruf
überbieten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Angebot in einer in
Spanien festgesetzten Amtssprache abgeben und in der Versteigerung persönlich anwesed sind oder sich vertreten lassen.
Ebenso können Sie am elektronischen Bietverfahren teilnehmen. Wir bieten diese Dienstleistung an. Hier ist eine persönliche Teilnahme am Verfahren nicht notendig.
Die Immobilienzwangsversteigerung erfolgt on-line.
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3.
Welche Dokumente muss ich vorlegen bzw. mitführen? |
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Soweit Sie an einer im Gerichtsgebäude durchgeführten Versteiergung teilnehmen ist die Vorlage
eines offiziellen Ausweisdokumentes Pflicht. Für Deutsche ist dies
entweder der Reisepass oder der Personalausweis. Auch
die spanische Residencia kann als Ausweisdokument verwandt
werden solange sie noch gültig ist. Nicht als
Ausweisdokument anerkannt ist der Nachweis der Eintragung in das EU
Residentenregister. Handeln Sie für eine andere Person, z.B.
eine GmbH, benötigen Sie zudem eine entsprechende Vollmacht oder
die Bestellungsurkunde zum Geschäftsführer oder Bevollmächtigten.
Ebenso muss der Nachweis der Einzahlung der 5% Kaution
mitgeführt werden.
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4.
Welchen Vorteil hat der Erwerb in einer Zwangsversteigerung? |
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Der größte Vorteil gegenüber dem Kauf eines gebrauchten
Hauses ist natürlich der Preis.
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Es ist kein Geheimnis, dass Immobilienpreise nicht auf Marktgesichtspunkten beruhen.
Dies ist und war ein Grund für die teilweise weit überzogenen Immobilienwerte in Spanien.
In Zwangsversteigerungsverfahren liegt immer ein Wertgutachten eines
neutralen Sachverständigen (z. B. Architekten) vor.
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Die zu zahlenden Steuern sind zwar gleich. Sowohl beim
Kauf als auch bei der Ersteigerung zahlen Sie 8% bis 11% Grunderwerbssteuer (ITP) auf den Ersteigerungswert. Dieser ist
niedriger als der Preis im freihändigen Verkauf.
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5. Welche Nachteile hat eine
Zwangsversteigerung? |
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Im Normalfall können Zwangsversteigerungsobjekte vor der Versteigerung
nicht von innen besichtigt werden. Ein Recht hierauf haben die Teilnehmer am Versteigerungsverfahren nicht.
Der Schuldner und der Mieter können Besichtigungswünsche ablehnen. Auch können
die Gläubiger sich keinen Zutritt zu der Immobilie verschaffen. Bei Gericht kann aber ein Antrag auf Besichtigung gestellt werden. Lässt der Schuldner dies zu
wird ihm eine Teilschuld erlassen.
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Manchmal können Schwierigkeiten bei der Räumung nicht
ausgeschlossen werden, obwohl bei Zuschlag bereits festgestellt wird, ob die
Bewohner ein Recht haben in der Immobilie zu verbleiben oder nicht. Gegenüber
Mietern besteht unter Umständen ein Kündigungsrecht nach den gesetzlichen
Fristen.
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Es gibt keinerlei Gewährleistung für das ersteigerte Objekt.
Sie haben also keine Ansprüche z.B. wegen Baumängeln oder sonstigen Mängeln, wie
z.B. Altlasten auf dem Grundstücken. Aus diesem Grund ist eine unabhängige
Prüfung der Immobilie vor der Versteigerung unabdinglich.
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6. Was passiert mit einer
Versteigerung in der niemand bietet? |
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Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder
wird die Versteigerung ohne Abgabe eines Gebotes beendet und auf
Antrag des Gläubigers neu angesetzt oder
der Gläubiger eignet sich die Immobilie zu. In fast allen Fällen erfolgt die Zueignung was bei Wohngebäuden die Folge hat,
dass der Schulder entschuldet wird.
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7. Gibt es Versteigerungsarten
von denen Sie abraten? |
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In unseren Veröffentlichungen finden Sie
keine Versteigerungen von Teileigentum, Miteigentumsanteilen,
dem 'nackten Eigentum' (nuda propiedad) oder dinglichen Rechten
wie z.B. dem Niesbrauch. Zwar können alle diese Rechte ebenso
ersteigert werden, jedoch ist die spätere Nutzung der Immobilie
sehr eingeschränkt oder ggf unmöglich. Nach unserer Ansicht ist
dies für einen Investoren uninteressant.
In besonderen Fällen übernehmen wir aber auch diese Art von
Versteigerungen. Hier muss jedoch darauf hingewiesen werden,
dass die Kosten und der Zeitaufwand erheblich sein können, bevor
die Immobilie verwertet werden kann.
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8. Wo erfahre ich,
welche Objekte zwangsversteigert werden? |
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Informationen über die Versteigerungsobjekte
werden im spanischen Staatsanzeiger der Autonomie veröffentlicht,
in der die Immobilie belegen ist. Diese sind jedoch nicht sehr
umfangreich. Ebenso sind Informationen an der Gerichtstafel des
zuständigen Gerichts ausgehängt. Aus diesen Informationen suchen
wir die interessanten Objekte aus und stellen sie auf diese
Webseite.
Zu interessanten Objekte die sich in einer Versteigerung
befinden können Sie bei den Ämtern nachfolgender Ortschaften
weitere Informationen erhalten: Alaró, Alcudia, Alfabia,
Algaida, Andratx, Arenal, Artá, Banyalbufar, Binissalem, Biniali,
Ca'n Picafort, Cala Bona, Cala Codolar, Cala D'Or, Cala Figuera,
Cap de Formentor, Cala Gamba, Cala Mayor, Cala Millor, Cala
Murta, Cala Pi, Cala Ratjada, Cala San Vicente, Cala Santanyi,
Cala Tuent, Calvia, Campos, Ca'n Pastilla, Coll d'en Rabassa,
Colonia de Sant Jordi, Consell, Dejá, Cala Dejá, Dragonera,
Esporlas, Estellenç, Fornalutx, Formentor, Galilea, Inca, La
Calobra, La Rapita, Llubi, Lluc Llucmayor, Magaluf, Manacor,
Maria, Montuïri, Orient, Paguera, Playa de Palma, Palma de
Mallorca, Pollenca, Porreres, Portals Nous, Portals Vells, Porto
Petro, Portixol, Porto Colom, Porto Cristo, PuertoSoller, Randa,
Ruberts, Sa Foradada, Sa Pobla, San Telmo, Santa Margarita,
Santa Maria, Santa Ponça, S'Estanyol, Sencelles, Sineu,
Valdemossa und Villafranca.
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9. Wie kann mir das Internet
helfen? |
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Das Internet ist hilfreich wenn ich weiß wo
welche Informationen veröffentlicht werden. Voraussetzung ist
jedoch dass Sie Spanisch sprechen. Abfragen auf Suchmaschinen,
z.B. Google, ist zumeist wenig erfolgversprechend, da die
Informationen zu spät dort aufgenommen werden. In Spanien gilt
noch immer, dass der persönliche Kontakt mit den zuständigen
Stellen den größten Erfolg verspricht.
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10.
Welche Angaben erhalte ich vorab von der Liegenschaft? |
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Wir recherchieren für Sie sorgfältig,
soweit es uns die zugänglichen Informationsquellen
erlauben. Alle Daten, die uns bekannt sind,
werden an den Kunden auf Anfrage weitergereicht. Die
Ermittlung der Daten kann zwischen wenigen Stunden bis
zu mehreren Tagen in Anspruch nehmen. Wir ermitteln hier
unter anderem:
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Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer)
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Liegenschaftsart (Haus, Wohnung, Apartment, Grundstück,
landwirtschaftlich, urban, etc.)
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Daten (Flächen, Art der Räume, Garage, Pool, Garten,
Terrassen, Baujahr, etc.)
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bei Eigentumswohnungen die Angabe der Anteile vom Ganzen in
Prozent
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Höhe des Verkehrswertes gemäss des Gutachtens
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Angabe der Gesamtverbindlichkeit und der 70% Grenze
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Termin: Tag und Uhrzeit
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Ort der Versteigerung
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Aktenzeichen des Verfahrens
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Kautionskonto
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zusätzliche Infos
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Baurechtsverstöße
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verbleibende Belastungen
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11.
Wo erhalte ich weitere Informationen
zu den Objekten? |
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Es ist unbedingt zu empfehlen vor der
Teilnahme an der Versteigerung die Immobilien durch einen
Fachmann prüfen zu lassen. Der einfache Blick ins Grundbuch
genügt nicht in jedem Fall. Bitte kontaktieren Sie uns für
weitere Informationen.
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12.
Wer kann mir weitere Fragen beantworten? |
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Weitergehende Informationen finden Sie bei
den Justizsekretären der zuständigen Gerichte. Diese gewähren
Ihnen Einblick in die Vollstreckungsakte auf Anfrage.
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13.
Wer kann an einer Versteigerung teilnehmen? |
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Sie können versuchen, eine Innenbesichtigung
mit den Eigentümern/Mietern/Pächtern zu vereinbaren. Diese sind
dazu jedoch nicht verpflichtet und können Besichtigungswünsche
ablehnen. Im Falle einer Zwangsverwaltung des Objekts kann Ihnen
aber der Zwangsverwalter eventuell eine Besichtigung ermöglichen.
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14. Kann ich ein
Versteigerungsobjekt vorher vom Eigentümer kaufen? |
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Das ist grundsätzlich möglich. Jedoch in der
Praxis selten. Der Schuldner - Eigentümer versucht meist bis
zuletzt das Eigentum für sich zu retten bzw. es meistbietend auf
dem Markt zu verkaufen. Dabei stehen die geforderten Preise
nicht im Verhältnis zu dem möglichen Versteigerungswert. Zudem
sind die Objekte in der Regel so hoch mit weiteren Verbindlichkeiten belastet,
dass ein freihändiger Verkauf - also ein Verkauf außerhalb der
Versteigerung - nicht möglich ist. Beim Erwerb in der
Zwangsversteigerung besteht der Vorteil, dass hier für den Wert
der erstrangigen Belastungen -oder darunter- erworben werden
kann und nachrangige Lasten erlöschen.
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15.
Können verschiedene Objekte gleichzeitig versteigert werden? |
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Nein. In Immobilienzwangsversteigerungen wird
pro Termin ein Objekt versteigert, außer es bildet eine Einheit
mit dem Versteigerungsobjekt wie z.B. die zur Wohnung gehörende
Garage oder ein Nutzrecht hieran, oder der sich im Keller
befindliche Abstellraum.
Werden bewegliche Sachen, z.B. Einrichtungsgegenstände, verkauft,
können diese auch al Lote -also mehrere Sachen
zugleich- verkauft werden.
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16. Welche Bedeutung hat der
Schätzwert? |
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Der Schätzwert wird durch einen
Sachverständigen festgesetzt. Nach diesem Wert richtet sich die
Höhe der Kaution (Sicherheitsleistung), die 5% betragen muss.
Die Kaution ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer Zwangsversteigerung.
Der Schätzwert bestimmt auch, ob die Versteigerung durch das
Gericht angenommen wird. Dies muss nicht der Fall sein, wenn das
Gebot unter 70% des Schätzwertes liegt.
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17.
Wo findet die Versteigerung statt? |
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Die Versteigerung findet vor dem
Gerichtssekretär im zuständigen Gericht der Vollstreckung statt.
Zeit, Ort und Höhe der zu hinterlegenden Kaution werden durch
das Gericht zuvor bekannt gegeben. Soweit die Versteigerung on-line erfolgt werden
Sie durch unseren Anwalt vor Gericht vertreten.
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18.
Sollte ich bei Beginn der Versteigerung anwesend sein? |
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Ja! Eine Versteigerung kann mitunter nur
wenige Minuten dauern. On-line Versteigerungen hingegen können wegen der besonderen Vorschriften mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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19.
Wie viel Zeit muss ich für eine Versteigerung einplanen? |
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Eine Versteigerung mit persönlicher Teilnahme sollte nicht mehr als 60
Minuten in Anspruch nehmen. Jedoch versucht der Schuldner in
letzter Minute den vollstreckenden Gläubiger umzustimmen.
Hieraus können langwierige Verhandlungen resultieren, die evtl.
auch eine Aussetzung der Versteigerung um mehrere Wochen oder
Monate beinhalten kann. Eine on-line Versteigerung kann mehrere Wochen andauern und über einen festgesetzten Zeitpunkt hinausgehen.
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20. Welche Sicherheiten muss ich
aufbieten, um Ersteigern können? |
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Um an einer Versteigerung (persönlich oder on-line) teilnehmen
zu können müssen Sie zunächst 5% des Schätzwertes auf
einem Gerichtskonto hinterlegen. Die
Kontoverbindung teilt das Gericht in der
Veröffentlichung des Versteigerungstermins mit. Ohne
diese Kaution können Sie nicht an der Versteigerung
teilnehmen. Jedoch können Sie bei einer Versteigerung
zugegen sein.
Sollten Sie das höchste Gebot abgeben werden als
Zahlungsmittel anerkannt:
Weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen
an einen Scheck oder eine Bürgschaft erhalten Sie über Ihre spanische Bank
oder Sparkasse. Die hilft Ihnen auch bei der Beschaffung der
Sicherheit. Nicht anerkannt werden Sicherheiten durch ausländische
Kreditinstitute.
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21.
Können Belastungen nach einer Versteigerung bestehen bleiben? |
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Ja! Dies ist einer der wichtigsten Punkte der
Vorprüfung der Versteigerung. Es ist wichtig zu wissen,
welche Belastung (erst-, oder nachrangige)
zur Versteigerung kommt. Wird eine erstrangige Belastung
versteigert, erwerben Sie die Immobilie
lastenfrei. Alle nachrangigen Belastungen erlöschen. Ersteigern
Sie aufgrund einer nachrangigen Belastung,
bleiben alle vorher bestehenden Belastungen bestehen. Dies kann
sehr teuer werden!
Mitunter lohnt sich aber auch der Kauf einer Immobilie über eine
nachrangige Belastung.
Die Prüfung der Immobilie sollte daher von Experten durchgeführt
werden.
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22.
Kann ich eine Belastung, z.B. eine Hypothek, von dem Gläubiger
vor der Versteigerung kaufen? |
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Die meisten Banken sehen in ihren
Darlehensverträgen und Hypothesenbestellungsurkunden ein Zession
(Abtretung) vor. Dies kann ohne Zustimmung des
Schuldners (Darlehensnehmer) erfolgen.
Viele Banken bevorzugen den
Verkauf einer Forderung vor deren Versteigerung. Für einen
Investor kann dies ein lohnenswertes Geschäft sein. Zunächst
zahlt der Schuldner erhebliche Verzugszinsen. Auch sind alle
durch die Versteigerung entstehenden Kosten durch die Hypothek
abgesichert. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei uns.
Natürlich muss die Immobilie und der Vertrag eingehend geprüft
werden. Während des Immobilienbooms haben einige Banken den Wert
der Immobilen zu hoch eingeschätzt. Diese stellen nunmehr toxische Werte dar.
Ein gefährliches Spiel für diejenigen, die den Markt nicht kennen.
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23.
Wann muss ich den Preis der Versteigerung
zahlen? |
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Der Preis muss 40 Tage nach dem Zuschlag gezahlt
werden. Hierbei wird die Kaution in Höhe von 5% abgezogen. Der
Höchstbietende muss lediglich den Restpreis, also die Summe zwischen
Höchstgebot minus der hinterlegten Kaution, zahlen. Wird der Preis finanziert, wird diese Frist bis zur
Ausstellung der gerichtlichen Ersteigerungsbestätigung unterbrochen.
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24. Was passiert,
wenn ich den Preis nicht zahlen kann? |
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Sollten Sie den Preis der
Versteigerung in der Frist nicht zahlen können verlieren Sie die
bei Gericht hinterlegte Kaution in Höhe
von 5%. In diesem Fall rücken die nachfolgenden Bieter
nach. Voraussetzung für das Nachrücken ist jedoch, dass
die Bieter ihre Kaution nicht zurückgefordert haben. Ist dies
der Fall, verlieren sie die Möglichkeit
den ausfallenden Bieter mit ihrem Gebot zu ersetzen.
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25. Was bedeuten die 50% und 70%
Grenze? |
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Erreicht das Gebot den Wert von 70% oder mehr
der Schätzung, schlägt das Gericht die
Immobilie dem Meistbietenden zu. Liegt das Gebot des
Meistbietenden unter 70% hat der Schuldner das Recht innerhalb einer der gesetlichen Frist
einen Dritten zu benennen, der ein Gebot abgibt, welches 70% oder
mehr der Schätzung ereicht. Der Dritte kann einen Betrag unter
70% nennen, soweit hierdurch alle bestehenden Schulden samt
Kosten abdeckt werden. Sollte der Schuldner diesen Dritten nicht
benennen hat der Gläubiger nunmehr das Recht die Immobilie für den Wert von 70% der Schätzung
zuzueignen oder für einen geringeren Wert, soweit dieser Wert das Meistgebot
übertrifft und hierdurch die Hauptschuld und alle Kosten gedeckt
werden. Sollte der Gläubiger ebenso keinen Gebrauch von seinem
Recht der Zueignung machen, erteilt das Gericht dem
Meistbietenden den Zuschlag soweit dieser mit seinem Gebot über
50% des Schätzwertes erreicht hat, oder, sollte das Gebot unter
50% liegen, damit die Hauptschuld und die für die Versteigerung
geschätzten Kosten abdeckt. Sind diese Voraussetzungen nicht
gegeben, kann das Gericht den Zuschlag, nach Anhörung der Parteien, verweigern.
Weitere Sondervorschriften existieren falls die Hauptwohnung des Schuldners versteigert werden.
Sollte in der Versteigerung kein Gebot abgegeben werden, kann
sich der Gläubiger die Immobilie für 50% des Schätzwertes
innerhalb von 20 Tagen zueignen. Geschieht dies nicht,
wird die Versteigerung aufgehoben. Hierdurch wird die Immobilie
nicht von der Belastung befreit.
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26.
Wann wird der Zuschlag erteilt und wer erteilt ihn? |
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Der Zuschlag wird erteilt durch Beschluss des
Vollstreckungsgerichts. Der Zuschlag soll erteilt werden am Tag
der Versteigerung und muss höchstens einen Tag nach der
Versteigerung erteilt worden sein, soweit das Gebot 70% des
Schätzwertes erreicht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, kann
die Erteilung des Zuschlages mehrere Wochen dauern.
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27. Wann werde ich Eigentümer und
wie komme ich ins Grundbuch? |
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Unter spanischem Immobilienrecht ist der
Eintrag ins Grundbuch keine Voraussetzung für den
Eigentumserwerb. Sie werden Eigentümer mit dem Zuschlag. Die
Eintragung des Grundbuches erfolgt mit Vorlage des
Ersteigerungstitels und Zahlung der Grunderwerbssteuer.
Der Eintragungsvorgang nimmt ca. 8 Wochen in Anspruch.
Wichtig: Der Schuldner kann jederzeit, also auch nach Beendigung
der Versteigerung, durch Zahlung seiner
Schulden und aller Kosten des Gläubigers die
Eigentumsübertragung verhindern. Der Zuschlag wird in diesem
Fall durch das Gericht nicht erteilt.
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28. Mit welchen Kosten muss ich
rechnen? |
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Sie zahlen zunächst die Grunderwerbssteuer.
Diese fällt auf den Wert der Immobilie an und
berechnet sich nach dem Gebot sowie den evtl. bestehenden und
übernommenen Belastungen. Weiterhin fallen Registergebühren an.
Die Leistungen der Sie betreuenden Anwälte berechnen sich nach den Gebührensätzen des
Illustre Colegio de Abogados de las Islas Baleares.
Diese sind verkehrswertabhängig und berechnen sich
ebenso über die erbrachten Leistungen. Als Gesamtkosten sollten
Sie 9 - 15% des Immobilienwertes kalkulieren. Diese Summe erhöht
sich um ca 3% falls Sie eine Hypothek zur Finanzierung des Erwebes aufnehmen.
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29.
Was muss wann bezahlt werden? |
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Sie müssen vor Teilnahme an der
Versteigerung eine Kaution in Höhe von 5% des Schätzwertes bei
Gericht hinterlegen.
Sind Sie Höchstbietender ist der Preis 40 Tage nach dem
Zuschlag zu zahlen. Hierbei wird die Kaution in Höhe von
5% abgezogen. Der Höchstbietende zahlt also lediglich den
Restpreis, also die Summe zwischen dem Höchstgebot minus der
hinterlegten Kaution. Wird der Preis finanziert, wird diese
Frist bis zur Ausstellung der gerichtlichen
Ersteigerungsbestätigung unterbrochen.
Die Grunderwerbssteuer ist 30 Tage nach dem Zuschlag
fällig.
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30.
Kann ich das ersteigerte Objekt sofort beziehen? |
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Sie können sofort in das Objekt
einziehen wenn es leer steht und eine Räumung nicht
durchgeführt werden muss.
Ist die Immobilie bewohnt und hat das Gericht dem
Bewohner das Recht des Verbleibes bereits vor
Durchführung der Versteigerung aberkannt, wird mit dem
Zuschlag die Räumung der Immobilie verfügt. Der Zuschlag
ist damit gleichzeitig der Räumungstitel.
Ist die Immobilie vermietet, muss der Meistbietende den
Mietvertrag gegen sich gelten lassen, soweit er hiervon
vor der Versteigerung Kenntnis erlangt hatte. Dies ist
immer dann der Fall wenn der Vertrag im Grundbuch
eingetragen war. Mietverträge sind grundsätzlich in den
ersten fünf Jahren durch den Vermieter unkündbar, soweit
der Mieter regelässig seine Miete zahlt. Weitere
Einzelheiten erhalten Sie von uns.
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31.
Welchen Tipp können Sie mir geben? |
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Unser Tipp: Falls Sie selbst an
einer Versteigerung teilnehmen möchten, besuchen Sie vorab einige Veranstaltungen,
um ein Gefühl für deren Ablauf zu erhalten. Sicherer ist es aber,
einen Experten dabei zu haben oder sich vertreten zu lassen.
Dann ist Ihnen der risikofreie Erwerb Ihrer eigenen vier Wände
sicher.
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